Rechtstracker.at

Art. 1 § 22

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 22 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neuverblisterungsbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Neuverblistern, Herstellungsbericht

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Über jede Blistercharge ist ein Herstellungsbericht zu verfassen.
  2. Absatz 2,Der Herstellungsbericht muss zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum und Uhrzeit des Beginns der Neuverblisterung,
    2. Ziffer 2
      Blisterchargennummer, Angabe über die Größe der Blistercharge,
    3. Ziffer 3
      Angaben über Bezeichnung und Menge der neuverblisterten Arzneimittel, gegebenenfalls deren Chargennummern und deren Verfalldatum,
    4. Ziffer 4
      Bestätigung über die Durchführung aller während der Herstellung vorgeschriebenen Prüfungen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Prüfung Verantwortlichen zu versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Prüfungen,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die verwendete Ausrüstung,
    6. Ziffer 6
      Angaben über die als Primärpackmittel eingesetzten Blisterfolien,
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der erhaltenen Blisterrationen, aufgegliedert nach Empfänger, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
    8. Ziffer 8
      Angaben, die das Auffinden der die Rückverfolgbarkeit der Blistercharge betreffenden Protokolle im Betrieb sicherstellen, und
    9. Ziffer 9
      mit Datum der Beendigung der Neuverblisterung und Unterschrift versehene Bestätigung der Herstellungsleiterin/des Herstellungsleiters oder der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters oder einer/einem von dieser/diesem benannten allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker, dass alle Neuverblisterungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

20007067

Dokumentnummer

NOR40125083