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§ 2 ÖSVO 2011

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 25/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201131.12.2011 BGBl. II Nr. 25/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 25/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2011

Abkürzung

ÖSVO 2011

Index

58/02 Energierecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2011,

Text

Mindestwirkungsgrad

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

20007103

Dokumentnummer

NOR40125954