Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (§ 7), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (§ 3) im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 zu veräußern.Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (Paragraph 7,), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (Paragraph 3,) im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 75, BHG 2013 zu veräußern.
(2)Absatz 2,Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Abs. 1 angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Absatz eins, angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 75, BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.
(3)Absatz 3,Kann eine Veräußerung nach Abs. 2 nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des § 75 Abs. 5 Z 1 lit. a BHG 2013Kann eine Veräußerung nach Absatz 2, nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, BHG 2013
karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen,
den eigenen Bediensteten oder
einem anderen sonstigen Rechtsträger
unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 5. Für militärische Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 2 ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, Für militärische Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Dokumentnummer
NOR40125986