Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (Paragraph 7,), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (Paragraph 3,) im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 75, BHG 2013 zu veräußern.
  2. Absatz 2,Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Absatz eins, angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 75, BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.
  3. Absatz 3,Kann eine Veräußerung nach Absatz 2, nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, BHG 2013
    1. Ziffer eins
      karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      den eigenen Bediensteten oder
    3. Ziffer 3
      einem anderen sonstigen Rechtsträger
    unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, Für militärische Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125986