Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Übernahme der angebotenen Sachgüter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Organe des Bundes, die an der Übernahme von den in der SGÜ angebotenen Sachgütern Interesse haben, können mit den zuständigen Bediensteten der anbietenden Organe direkt Kontakt aufnehmen.
  2. Absatz 2,Möchte das meistbietende interessierte Organ des Bundes das in der SGÜ angebotene Sachgut übernehmen, sind die entsprechenden Modalitäten für die Sachgüterübertragung zwischen den beteiligten Organen festzulegen. Über die Übergabe der Sache ist vom übernehmenden Organ ein Übernahmeschein und vom anbietenden Organ ein Übergabeschein jeweils in doppelter Ausfertigung auszustellen, wobei je eine Ausfertigung zwischen den beteiligten Organen auszutauschen ist.
  3. Absatz 3,Ist die Übernahme von systemisierungspflichtigen Sachgütern beabsichtigt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Systemisierung vorliegt oder nachträglich eingeholt werden kann.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125985