Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

3. Abschnitt

Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung

Sachgüterübertragung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nicht mehr benötigte Sachgüter, die nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, sind in einer Anbotsliste von den anbietenden Organen zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 25. der Monate Februar, Mai, August und November bekanntzugeben. Die Angaben in den Anbotslisten sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, das zur Beurteilung durch die übernehmenden Organe erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Meldungen nach Absatz eins, ist vom Bundesminister für Finanzen eine Gesamtanbotsliste zur SGÜ zusammenzustellen, die an die im Anschriftenverzeichnis angeführten Stellen jeweils bis Ende der Monate Februar, Mai, August und November zu übermitteln ist und die im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen kommt in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 6, die Funktion der Clearingstelle zu.
  4. Absatz 4,Sachgüter, die nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, und für die
    1. Ziffer eins
      nur ein eingeschränkter Nutzerkreis besteht,
    2. Ziffer 2
      ständige oder potentielle Abnehmer vorhanden bzw. bekannt sind,
    3. Ziffer 3
      die Verwertung ressortintern vorgenommen werden kann oder
    4. Ziffer 4
      aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein regionales Anbieten zweckmäßig ist,
    können von den anbietenden Stellen im Fall der Ziffer 2, unmittelbar und im Fall der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, im Wege der Clearingstelle (Paragraph 8,) unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 8 und des Paragraph 10, abgegeben werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, kommt den jeweiligen Bundesministerien und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 4 kommt den jeweiligen haushaltsführenden Stellen die Funktion einer Clearingstelle zu. Die zuständige Clearingstelle (Paragraph 8,) hat in diesen Fällen die jeweiligen Anbotslisten der abzugebenden Sachgüter den an der SGÜ beteiligten Stellen zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Konnten für Sachgüter nach Absatz 4, keine Übernehmer gefunden werden, haben die anbietenden Organe dies dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Sachgüter in die Gesamtanbotsliste nach Absatz 2, aufzunehmen.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125984