Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
Clearingstelle
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach § 9 die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach § 9 Abs. 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben. Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach Paragraph 9, die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach Paragraph 9, Absatz 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Dokumentnummer
NOR40125983