Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Ausnahmen von der Sachgüterübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In die SGÜ sind Sachgüter nicht aufzunehmen,
    1. Ziffer eins
      die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können,
    2. Ziffer 2
      bei denen wegen ihrer besonderen Eigenart eine Weiterverwendung bei anderen Organen des Bundes nicht möglich ist,
    3. Ziffer 3
      wenn zumindest deren beizulegender Zeitwert bei Ersatz durch neue gleichartige Sachgüter durch den Lieferanten auf deren Kaufpreis angerechnet wird,
    4. Ziffer 4
      die von Organen des Bundes mit Sitz im Ausland nicht mehr benötigt werden, es sei denn die Aufnahme in die SGÜ ist wirtschaftlich vertretbar, oder
    5. Ziffer 5
      die aus anderen Gründen von einer entsprechenden Weiterverwendung ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Die Feststellung über die Nichtaufnahme von Sachgütern in die SGÜ hat das jeweilige Organ des Bundes zu treffen.
  3. Absatz 3,Über Sachgüter, die für die Aufnahme in die SGÜ nicht vorgesehen sind, kann sofort anderweitig verfügt werden.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125980