Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
2. Abschnitt
Beteiligte Organe
Anbietende Organe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Organe des Bundes, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht mehr benötigte Sachgüter abgeben wollen, treten im Rahmen der Abwicklung der SGÜ als anbietende Organe auf.
(2)Absatz 2,Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach § 8 bekanntzugeben.Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach Paragraph 8, bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Bundesminister können zur Beschleunigung des Verfahrens der SGÜ bzw. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Leiter von haushaltsführenden Stellen in ihrem Wirkungsbereich beauftragen, nicht benötigte Sachgüter direkt dem Bundesminister für Finanzen und nicht im Wege des eigenen Bundesministers bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Dokumentnummer
NOR40125981