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Art. 2

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 221.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung auf Luftfahrzeuge für die eine vom Interstate Aviation Committee erteilte Musterzulassung vorliegt, die in das Zivilluftfahrzeugregister der Republik Österreich eingetragen sind und die von einem eingetragenen russischen Betreiber mit Hauptgeschäftssitz in der russischen Föderation unter jeder Art von Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarung betrieben werden. Eine Liste der betroffenen Luftfahrzeuge liegt unter Angabe von Typ, Kennzeichen und Seriennummer als Anlage 1 bei und enthält auch die Dauer aller Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen. Die in Anlage 2 aufgelisteten technischen Anforderungen werden durch die entsprechenden ICAO-Dokumente für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICAO Dok. 9760 oder Dok. 9642) ergänzt.

Schlagworte

Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40125990