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Art. 3

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 321.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. ÜBERTRAGENE ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 3

Mit diesem Übereinkommen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde die folgenden Funktionen und Aufgaben, einschließlich Beaufsichtigung und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen enthaltenen Punkte auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation überträgt:

Anhang 1 - Lizenzierung von Luftfahrtpersonal, Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen.
Anhang 2 - Luftverkehrsregeln, Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen.
Anhang 6 - Betrieb von Luftfahrzeugen (Teil römisch eins - Internationaler Gewerblicher Luftverkehr - Flugzeuge), alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat obliegen.

Überall dort, wo die Zuständigkeiten in Anhang 6, Teil 1, mit den Zuständigkeiten in Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – in Konflikt stehen können, erfolgt die genaue Zuordnung der Zuständigkeiten durch Anlage 2.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40125991