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Art. 4

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 421.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Mit diesem Übereinkommen behält die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde weiterhin die volle Zuständigkeit gemäß des Abkommen für die behördliche Aufsicht und Überwachung von Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen; die Zuständigkeit für die Genehmigung von „line stations“ zur Nutzung durch den eingetragenen russischen Betreiber außerhalb seines Hauptstützpunktes wird auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen. Die vom eingetragenen russischen Betreiber in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen anzuwendenden Verfahren sind in der englischen Fassung des MCM (Operator’s Maintenance Control Manual) enthalten. In der beiliegenden Anlage 2 sind die Zuständigkeiten der Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen beschrieben.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40125992