Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Eine beglaubigte Abschrift für den eingetragenen russischen Betreiber von der Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ausgestellte beglaubigte Abschrift des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das betroffene Luftfahrzeug ordnungsgemäßer aufgelistet und identifiziert wird, ist ebenfalls an Bord jedes Luftfahrzeuges mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40125995