Text
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,
und
die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,
sind wie folgt übereingekommen:
Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.
Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.
1. ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS
Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die vollständig von Österreich finanzierte Abordnung unentgeltlicher nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen. Die unentgeltliche Abordnung erfolgt gemäß Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008.
2. ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE
i) Unentgeltlich abgeordnete nationale Sachverständige (nachstehend „Sachverständige“ genannt) müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sein und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Funktionen verfügen, die denen der Funktionsgruppe AD im Sinne des Beamtenstatuts vom 1. Mai 2004 gleichwertig sind.
ii) Sachverständige müssen weiters über zumindest drei Jahre Berufserfahrung in einer entsprechenden nationalen Dienststelle (Diplomatischer Dienst oder für Außenbeziehungen, internationale Zusammenarbeit und/oder Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe zuständige Behörde/Körperschaft), in der Zentrale und/oder in einem Drittstaat der EU, und/oder bei einer internationalen Organisation verfügen.
iii) Die Anzahl unentgeltlicher Sachverständiger, die Österreich zur Verfügung stellen möchte, sowie die als prioritär eingestuften Stellen und Dienstorte werden am Beginn jedes Kalenderjahres von Österreich durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) festgelegt und können, wenn dies für nötig erachtet wird, von Österreich jederzeit aktualisiert werden.
3. VERÖFFENTLICHUNG DER STELLEN UND AUSWAHL DER SACHVERSTÄNDIGEN
i) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedsstaaten, mit denen sie ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen hat, im Wege der jeweiligen Ständigen Vertretung in Brüssel, einmal im Jahr oder entsprechend dem Bedarf der Delegationen, eine Liste der freien unentgeltlichen ANS-Stellen, und stellt alle maßgeblichen Daten, einschließlich der Anforderungsprofile und Tätigkeitsbeschreibungen, sowie das Organigramm der Delegationen zur Verfügung.
Die Kommission ersucht Österreich, sie über alle weiteren Abordnungen unentgeltlicher nationaler Sachverständiger, die Österreich abgesehen von den durch die Kommission veröffentlichen freien Stellen anbieten kann, zu informieren. Der Absichtserklärung Österreichs werden alle entsprechenden Unterlagen der betreffenden Sachverständigen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) beigeschlossen. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der Kandidaten im Hinblick auf den Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.
ii) Österreich bestätigt durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) im Wege seiner Ständigen Vertretung Brüssel innerhalb von 2 Monaten seine Bereitschaft zur Finanzierung der/des von der Kommission veröffentlichten Posten/s und ernennt (oder bestätigt) eine für den weiteren Ablauf zuständige Kontaktperson in der Ständigen Vertretung.
iii) Österreich trifft in einer geeignet erscheinenden Weise eine Vorauswahl der KandidatInnen und erstellt eine Liste, die gemeinsam mit den Lebensläufen der KandidatInnen (im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) an die Kommission (GD RELEX) übermittelt wird. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der KandidatInnen im Hinblick auf Kommissionsbeschluss C (2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.
iv) Die zuständigen Dienststellen der Kommission wählen die Sachverständigen entsprechend den von der Kommission beschlossenen Verfahren aus. Bewerbungsgespräche werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Erhalt der vorselektierten Bewerbungen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) organisiert, und die Termine werden durch die Ständige Vertretung Österreichs bekannt gegeben, wobei auf den jeweiligen Zeitpunkt des Einlangens der übermittelten Bewerbungen von jenen Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen mit der Kommission abgeschlossen haben, Rücksicht genommen wird. Ein/e Vertreter/in Österreichs kann bei den Bewerbungsgesprächen der von Österreich vorgeschlagenen KandidatInnen anwesend sein und seine/ihre Meinung äußern, ohne jedoch an der tatsächlichen Abstimmung teilzunehmen.
v) Die Kommission trifft die endgültige Entscheidung über die Auswahl der/des Kandidaten/in für den unentgeltlichen ANS-Posten unter den übrigen KandidatInnen, die von den Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen haben, vorgeschlagen wurden. Die Entscheidung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Bewerbungsgespräche getroffen, wobei die Gesamtanzahl der für jede Stelle abgehaltenen Bewerbungsgespräche berücksichtigt wird.
vi) Der Dienstantritt des/der ausgewählten Kandidaten/in erfolgt nach der offiziellen Bestätigung des Abschlusses der im Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang) festgelegten administrativen Abläufe seitens der Kommission und durch einen Briefwechsel zwischen der GD RELEX und der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel. Die Parteien kommen über den Termin des Dienstantritts des Sachverständigen vor dessen Abreise und Beginn der Abordnung überein.
4. BESTIMMUNGEN BETREFFEND SACHVERSTÄNDIGE
i) Die unentgeltliche Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union erfolgt gemäß dem Beschluss im Anhang und den durch die Parteien ausschließlich im Wege von im Schriftverkehr zwischen der Kommission (GD RELEX) und der Ständigen Vertretung Österreichs bestimmten Abläufen.
ii) Die Dauer der unentgeltlichen Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union beträgt mindestens 1 Jahr und kann mehrmals bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 4 Jahren verlängert werden.
iii) Die in Kapitel III der Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige angeführten Vergütungen und Zulagen und andere Kosten (Tagegeld, Reisekosten, Übersiedlungskosten, Unterkunft und damit verbundene Sicherheitskosten) werden von Österreich entsprechend den nationalen Regeln und Verfahren übernommen.iii) Die in Kapitel römisch drei der Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige angeführten Vergütungen und Zulagen und andere Kosten (Tagegeld, Reisekosten, Übersiedlungskosten, Unterkunft und damit verbundene Sicherheitskosten) werden von Österreich entsprechend den nationalen Regeln und Verfahren übernommen.
iv) Die Kommission stellt den Sachverständigen die notwendige Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung (Büroräumlichkeiten und -möbel, Materialien, Computer, Telefon und Unterstützung durch Sekretariatskräfte) und entscheidet allein über Dienstreisen des Sachverständigen im dienstlichen Interesse und übernimmt die diesbezüglichen Kosten in Übereinstimmung mit dem Kommissionsbeschluss im Anhang.
v) Während ihrer Abordnung unterstehen die Sachverständigen der Weisungsbefugnis des Leiters der Delegation im Land ihrer dienstlichen Verwendung. ANS führen ihre Aufgaben entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung der Kommission aus und lassen sich in ihrem Verhalten, entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des oben genannten Beschlusses, ausschließlich von den Interessen der Europäischen Union leiten. Sie dürfen weder von Österreich noch einer anderen Regierung oder Behörde Weisungen entgegennehmen.
vi) Mit Dienstantritt werden die Sachverständigen als Angehörige des Personals der Delegation betrachtet.
vii) Sachverständige in den Delegationen können, sofern sie einen Diplomatenpass besitzen, diplomatischen Status genießen und erhalten eine diplomatische Verwendungsbezeichnung entsprechend den bei der Kommission geltenden Regeln. Im Hinblick auf Artikel 37(2) des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen notifiziert die Kommission andernfalls die Sachverständigen gegenüber den Behörden des Empfangsstaates als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Delegation.
viii) Im Fall einer Krise gilt jegliche Entscheidung zur Evakuierung von EU-Bediensteten und deren Familien automatisch auch für die Sachverständigen und deren Familien.
5. INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGKEITSDAUER
i) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft und wird für vier Jahre abgeschlossen. Seine Bestimmungen können abgeändert werden und die Gültigkeitsdauer kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien durch einen einfachen Briefwechsel verlängert werden.
ii) Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit lösen. Das Übereinkommen endet drei Monate nach Erhalt eines dementsprechenden Schreibens durch die andere Partei.
Die Bestimmungen des Übereinkommens bleiben nach seiner Auflösung noch bis zum vereinbarten Ende der laufenden Abordnungen wirksam.
Anhang: Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008