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Art. 1

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute23.12.2010 BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. III Nr. 145/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Visumsfreiheit

Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan einreisen, durch dieses durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten.

Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen, durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von (6) sechs Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Schlagworte

Diplomatenpass

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

20007111

Dokumentnummer

NOR40126019