Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute23.12.2010 BGBl. III Nr. 145/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2010,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. III Nr. 145/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 10

Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am 30. (dreißigsten) Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen 30 (dreißig) Tage nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen in Baku am 23. Juni, im Jahr 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

20007111

Dokumentnummer

NOR40126028