Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 14
Internationale Zusammenarbeit
(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.
(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen:
den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie
soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40126047