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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 146/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 15

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Fälle von Staatennachfolge, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

(2) Ein betroffener Staat kann allerdings in einer Notifikation, die er an den Generalsekretär des Europarates entweder zu dem Zeitpunkt, an dem er sich als an dieses Übereinkommen gebunden erklärt, oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach richtet, mitteilen, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf eine Staatennachfolge anwendet, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgt ist.

(3) Wenn mehrere betroffene Staaten eine Erklärung gemäß Absatz 2 in Bezug auf den gleichen Fall von Staatennachfolge abgeben, findet das Übereinkommen zwischen den Staaten Anwendung, die eine solche Erklärung abgeben.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126048