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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 146/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 16

Auswirkungen des Übereinkommens

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

  1. Litera a
    des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel römisch sechs betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;
  2. Litera b
    anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar
sind im Verhältnis zwischen den durch diese Instrumente gebundenen Vertragsstaaten.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126049