Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem "Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite" unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der "Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
NOR40126059