Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen im österreichischen Exportfinanzierungsverfahren akzeptierbaren Kommerzbanken als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam oder von der Vietnamesischen Regierung autorisierten und auftrags der Sozialistischen Republik Vietnam handelnden Finanzinstitutionen als Kreditnehmer verhandelt. Für den Fall, dass das Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam nicht der Kreditnehmer ist, wird es projektspezifische Garantien gemäß den in Artikel 7 dieses Abkommens dargelegten Qualifikationen ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
NOR40126060