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Art. 5

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.201131.12.2014 BGBl. III Nr. 5/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während eines Zeitraums von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in der derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.

Schlagworte

Liefervertrag

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

20007114

Dokumentnummer

NOR40126061