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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 9/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1)         Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich den Abschluss der nach ihren Gesetzen für das Inkrafttreten notwendigen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfangs der späteren dieser Mitteilungen folgt.

(2)         Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung:

(a)         in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

in Bezug auf Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April jenes Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(b)         in Österreich:

in Bezug auf österreichische Steuern, für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126202