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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 9/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach dem Ablauf von fünf Jahren des Inkraftretens des Abkommens, schriftlich zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

(a)         in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

hinsichtlich Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong, für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;

(b)         in Österreich:

hinsichtlich österreichischer Steuern, für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, an dem die Kündigung erfolgt.

ZU URKUND DESSEN, haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Hongkong, am 25. Mai 2010, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126203