Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:
a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;
c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40126217