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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Sitz

1. Der Sitz der Agentur umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Agentur für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur festgelegt.

2. Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126218