Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
Sitz
1. Der Sitz der Agentur umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Agentur für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur festgelegt.
2. Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40126218