Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 5
Tagungen der Agentur
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Agentur einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Agentur einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40126221