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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

Sicherheit

1. Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.

2. Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Agentur all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126222