Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Standardlager
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In einem Standardlager dürfen bis zu 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
(2)Absatz 2,Standardlager müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertür eine wirksame Lüftung gegeben ist. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
(3)Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 150 mm zu errichten.
(4)Absatz 4,Standardlager können auch als ortsbewegliche Lager errichtet werden. Diesfalls ist im Antrag das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126262