Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kleinlager
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
(2)Absatz 2,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100 mm zu errichten.
(3)Absatz 3,Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 3 Abs. 4 sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.
(5)Absatz 5,§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend.Paragraph 15, Absatz 4, gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126263