Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Lager für geringe Mengen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 26 kg in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten, Sicherheitsschränken) auch in einem Raum gelagert werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.
Die Wände und Decke dieses Raumes müssen brandhemmend ausgeführt sein.
Der Boden muss eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen und darf keine Fugen, Risse oder vergleichbare Vertiefungen aufweisen.
Die Tür zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.
Fenster oder sonstige Öffnungen müssen gegen unberechtigte Zugriffe geschützt werden, etwa durch entsprechende Gitter.
Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.
Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
Im oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.
(2)Absatz 2,In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, wie Mobiltelefone oder Funkgeräte, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen in diesem Raum nicht vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126264