Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
3. Abschnitt
Unterirdische Lager
Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen ausreichend vor
gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
geschützt sein.
(2)Absatz 2,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
einer Manipulationskammer
bestehen.
(3)Absatz 3,Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
(4)Absatz 4,Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D = 2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10 % zu bemessen.
(5)Absatz 5,Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.
(6)Absatz 6,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
(7)Absatz 7,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30 cm eingehalten wird.
Schlagworte
Transportbedingung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126265