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§ 18 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

3. Abschnitt
Unterirdische Lager

Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Unterirdische Lager müssen ausreichend vor
    1. Ziffer eins
      gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
    2. Ziffer 2
      zusitzendem Wasser und
    3. Ziffer 3
      Grubengas
    geschützt sein.
  2. Absatz 2,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
    1. Ziffer eins
      einem Zugangsstollen,
    2. Ziffer 2
      einer Lagerkammer und
    3. Ziffer 3
      einer Manipulationskammer
    bestehen.
  3. Absatz 3,Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
  4. Absatz 4,Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D = 2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10 % zu bemessen.
  5. Absatz 5,Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.
  6. Absatz 6,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
  7. Absatz 7,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30 cm eingehalten wird.

Schlagworte

Transportbedingung

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126265