Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2)Absatz 2,Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40126409