Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Absatz eins, B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40126410