Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40126411