Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
    1. Ziffer eins
      Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20007139

Dokumentnummer

NOR40126438