Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1983Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Wirkungen der Überwachung
Artikel 15
Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40126452