Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1983Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Überstellung
Artikel 26
Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Artikel 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40126463