Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen über das Verfahren

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils;
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
    3. Ziffer 3
      möglichst genaue Angaben über die Person, die im anderen Vertragsstaat überwacht werden oder dort die über sie verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine Bestätigung über die anzurechnenden Haftzeiten;
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Vollstreckung ein mit der verurteilten Person aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt;
    6. Ziffer 6
      weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.
  3. Absatz 3,Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Abschrift der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      möglichst genaue Angaben über die Person, die überwacht werden oder die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
    3. Ziffer 3
      weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können;
    4. Ziffer 4
      sofern sich die Person, welche die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat verbüßen soll, bereits in diesem Staat befindet, ein mit ihr aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3, übermittelt der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung des Ersuchens eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten Zeiten.

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20007139

Dokumentnummer

NOR40126465