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Art. 5

Fassungen
ab 19.02.2011 — BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute19.02.2011 BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.02.2011BGBl. I Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Energieeffizienz-Aktionspläne

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Artikel 2,) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Artikel 4, errechneten Energieeinsparungen; Artikel 4, Absatz 2 und 14 Absatz 2, der Richtlinie sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Artikel 2, festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Artikel 4, realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.
  4. Absatz 4,Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Absatz eins, erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2007;
    2. Ziffer 2
      den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2011;
    3. Ziffer 3
      den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2014.

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/5/A5/NOR40126560