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Art. 6

Fassungen
ab 19.02.2011 — BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.02.2011 BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.02.2011BGBl. I Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Verantwortliche Stellen

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Artikel 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/5/A6/NOR40126561