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Art. 7

Fassungen
ab 19.02.2011 — BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.02.2011 BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.02.2011BGBl. I Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Abschnitt römisch zwei

Artikel 7

Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anwenden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Absatz 3, 4 und 5 informieren.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten – unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Absatz eins, genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind, die Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringen Energieverbrauch aufweisen, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;
    3. Ziffer 3
      Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Ziffer eins und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben;
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparungen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben;
    5. Ziffer 5
      Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieaudits und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;
    6. Ziffer 6
      Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (zB im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen ua.) erarbeiten und in geeigneter Weise (zB im Internet) veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Artikel 6, genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie mit der Europäischen Kommission zusammen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/5/A7/NOR40126562