Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflichten der Einführer
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 4, Ziffer 15, Litera b bis e oder Artikel 4, Ziffer 16, Litera a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.die Registernummer des Einführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Artikel 13 c, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2000/29/EG.
(2)Absatz 2,Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(4)Absatz 4,Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Absatz 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179670