Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.02.2011 bis 23.02.2016 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.201613.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 2/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 224.02.201630.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 2/2016
§ 216.02.201123.02.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016danach: BGBl. I Nr. 2/2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
    1. Litera a
      Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
    2. Litera b
      Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
    3. Litera c
      Schnittblumen,
    4. Litera d
      Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
    5. Litera e
      Blätter, Blattwerk,
    6. Litera f
      pflanzliche Gewebekulturen,
    7. Litera g
      bestäubungsfähiger Pollen,
    8. Litera h
      Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
  2. Ziffer 2
    Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
  3. Ziffer 3
    Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  4. Ziffer 4
    Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
  5. Ziffer 5
    Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
  6. Ziffer 6
    zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
    1. Litera a
      bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
    2. Litera b
      bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
  7. Ziffer 7
    Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
  8. Ziffer 8
    Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
  9. Ziffer 9
    Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
  10. Ziffer 10
    Kommission: die Europäische Kommission;
  11. Ziffer 11
    Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
  12. Ziffer 12
    amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
  13. Ziffer 13
    Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
  14. Ziffer 14
    Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Ziffer 15, oder der Betriebssitz des Einführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, sein;
  15. Ziffer 15
    amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
  16. Ziffer 16
    Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
  17. Ziffer 17
    zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
  18. Ziffer 18
    Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
  19. Ziffer 19
    Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
  20. Ziffer 20
    Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
  21. Ziffer 21
    Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
  22. Ziffer 22
    Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.

Schlagworte

Einbringen, Seetransport

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126836