Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Unterlagen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
    1. Litera a
      Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
    2. Litera b
      die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
    3. Litera c
      Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Artikel 11, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.

Schlagworte

Wohnfuhr

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20007157

Dokumentnummer

NOR40126972