Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 22

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen:

  1. Litera a
    wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, endgültig eingestellt worden ist;
  2. Litera b
    wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung nicht mehr vollstreckt werden kann;
  3. Litera c
    solange die Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20007157

Dokumentnummer

NOR40126973