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Art. 12

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,
    Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden, der alle anderen Vertragsparteien von dieser Notifikation in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
  2. Absatz 2,
    Ein Vertragsstaat, der dieses Übereinkommen kündigt, bleibt verpflichtet, geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen er aufgrund dieses Übereinkommens Zugang erhalten hat, zu schützen und zu sichern. Dasselbe gilt für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der das ESA-Übereinkommen nach dessen Artikel römisch 24 kündigt, oder im Fall der Auflösung der Europäischen Weltraumorganisation nach Artikel römisch 25 des ESA-Übereinkommens.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127018