Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Die französische Regierung notifiziert der ESA sowie allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 19. August 2002 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird bei der französischen Regierung hinterlegt und beglaubigte Abschriften davon werden von dieser Regierung jedem Unterzeichner übermittelt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Beitrittsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40127019