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Art. 13

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 13

Die französische Regierung notifiziert der ESA sowie allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 19. August 2002 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird bei der französischen Regierung hinterlegt und beglaubigte Abschriften davon werden von dieser Regierung jedem Unterzeichner übermittelt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Beitrittsurkunde

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127019