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Art. 6

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127012