Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.
Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40127012