Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der Generaldirektor der ESA oder ein Mitglied des Personals oder Sachverständiger der ESA an einem Gerichtsverfahren betreffend die unbefugte Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen beteiligt, so ist der Mitgliedstaat, der Rat beziehungsweise der Generaldirektor nach Artikel XIV Absatz 2, Artikel XXI Absätze 1 und 2 und Artikel XXIV der Anlage I des ESA-Übereinkommens zur Aufhebung der Immunität verpflichtet.Ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der Generaldirektor der ESA oder ein Mitglied des Personals oder Sachverständiger der ESA an einem Gerichtsverfahren betreffend die unbefugte Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen beteiligt, so ist der Mitgliedstaat, der Rat beziehungsweise der Generaldirektor nach Artikel römisch vierzehn Absatz 2, Artikel römisch 21 Absätze 1 und 2 und Artikel römisch 24 der Anlage römisch eins des ESA-Übereinkommens zur Aufhebung der Immunität verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40127013