Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen bei der Staaten zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 10.06.1958).
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127202